Satzung des Vereins „Erntefreunde“ vom 28.09.2025
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Erntefreunde“ und wird in das Vereinsregister eingetragen. Nach Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. Sitz des Vereins ist Lübeck. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
Zweck ist in erster Phase der gemeinschaftliche Aufbau eines Vereinsvermögens von mindestens 25.000 €, um die Voraussetzungen für die Beantragung einer behördlichen Genehmigung für gemeinschaftlichen Anbau zu schaffen. Nach Erreichen des Kapitals von 25.000€ ist der Vereinszweck unverzüglich durch die Mitgliederversammlung gemäß den gesetzlichen Vorgaben anzupassen, um die Genehmigung und den Anbau rechtlich wirksam zu ermöglichen. Jedes Mitglied kann dazu realistische Konzepte zur Verwendung beim Vorstand einreichen. Über die Konzepte wird per Mitgliederversammlung abgestimmt.
Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke; Mittel wie Mitgliedsbeiträge, Spenden, Veranstaltungserlöse sowie Merchandisingeinnahmen dienen ausschließlich dem Vereinszweck. Zur Erreichung des Zwecks können interne Gruppen gebildet, Kooperationen eingegangen und externe Dienstleister beauftragt werden.
§3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person ab 18 Jahren werden. Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der entscheidet und kann unbegründet ablehnen. Mitglieder müssen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Änderungen sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Befindet sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt eines Mitgliedes nicht mehr in Deutschland, kann der Vorstand die Mitgliedschaft beenden.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, mit drei Monaten Kündigungsfrist, Ausschluss oder Ableben. Ausschluss ist durch den Vorstand möglich, z.B. bei Verstoß gegen den Vereinszweck oder Beitragsrückstand trotz Mahnung. Vor der Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen 14 Tagen zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied binnen eines Monats schriftlich Beschwerde bei der Mitgliederversammlung einlegen, die endgültig entscheidet.
§4 Beiträge und Pflichten
Die Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise der Beiträge sowie Sonderumlagen werden durch eine separate Beitragsordnung geregelt, die vom Vorstand beschlossen wird. Die Beitragspflicht besteht unabhängig von der Teilnahme an Vereinsaktivitäten. Die Teilnahme an Vereinsaktivitäten ist freiwillig. Jedes Mitglied ist angehalten, das Wohl des Vereins zu fördern, um den Vereinszweck zu erreichen.
§5 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind: 1. Mitgliederversammlung, 2. Vorstand, 3. Geschäftsführung.
§6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich durch den Vorstand berufen. Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens vier Wochen vor dem Termin, vorzugsweise per E-Mail. Mitglieder, die dem Versand per E-Mail widersprechen, erhalten die Einladung per Post. Sie entscheidet über Wahl und Abberufung des Vorstands, Kassenprüfern, ehrenamtlichen Posten, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern nicht anders gesetzlich oder satzungsmäßig geregelt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Bei Satzungsänderungen und Auflösung gelten die besonderen Mehrheiten nach dieser Satzung oder nach dem Gesetz. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist sowie allen Mitgliedern zuzustellen.
§7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und bis zu fünf Personen, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands vertreten. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und erlässt eine Beitragsordnung. Der Vorstand wird alle fünf Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand kann eine Geschäftsführung ernennen, die mit der operativen Umsetzung, Vertragsführung und administrativen Aufgaben betraut ist. Aufgaben können an ehrenamtliche Posten, direkt an Mitglieder, die Geschäftsführung oder externe Dienstleister delegiert werden. Die Verantwortung bleibt beim Vorstand. Bei Verhinderung oder unbesetzten Posten übernimmt der Vorstand die Aufgaben.
Außerdem sollte im Vorstand das Thema Prävention durch fachliche Kenntnisse abgedeckt sein. Für die Vertretung nach Außen kann ein:e Pressesprecher:in benannt werden. Der Vorstand schließt nach Möglichkeit eine Haftpflichtversicherung für Vereinsaktivitäten und eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Vorstandsmitglieder ab.
§8 Geschäftsführung
Die Geschäftsführung wird vom Vorstand nach Bedarf ernannt, vertraglich gebunden und entlassen. Sie führt die Entscheidungen des Vorstandes aus, unterstützt den Verein in seiner Tätigkeit und ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich. Die Tätigkeit wird nach Ermessen des Vorstands vergütet.
§9 Ehrenamtliche Posten
Die ehrenamtlichen Posten unterstützen den Vorstand bei der Vereinsarbeit und werden vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung ernannt. Eine angemessene Aufwandspauschale für Vorstandsmitglieder und ehrenamtliche Posten ist nach Ermessen des Vorstands und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf Antrag mit Belegen möglich. Die ehrenamtlichen Posten können bei Bedarf neu geschaffen, umbenannt oder aufgelöst werden.
Die vorgesehenen ehrenamtlichen Posten sind: Finanzen, Medien & Presse, Mitgliedergewinnung, Anbau & Beschaffung, Kooperation & Verbandsarbeit, Prävention & Aufklärung, Ausgabe & Event-Management, Technik & Sicherheit, Hygiene & Qualitätskontrolle, Kassenprüfung. Der Vorstand kann nach Bedarf einen Rat einberufen, in dem Vertreter aller ehrenamtlichen Posten und der Vorstand zusammenkommen, um laufende Angelegenheiten, Projekte und strategische Themen zu besprechen. Ehrenamtliche Posten ernennen nach Bedarf einen Vertreter für den Rat mit dem Vorstand.
§10 Datenschutz
Zur Erfüllung der Vereinsaufgaben und der gesetzlichen Pflichten werden im Verein personenbezogene Daten der Mitglieder verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt unter Beachtung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten sowie auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Der Vorstand erlässt hierzu eine Datenschutzordnung, die die Einzelheiten regelt.
§11 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur mit 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Nach Begleichung aller Verbindlichkeiten wird das Vermögen an den „Cannabis Anbauvereinigung Deutschlands e.V.“ gespendet.

